Artikel 18 VO (EWG) 89/1576
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 15. Dezember 1989, mit Ausnahme der Artikel 13 bis 16, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.
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