Artikel 2 VO (EWG) 89/1643

Das gewichtete Mittel der wirklichen Kosten bezieht sich auf die vier Mitgliedstaaten, welche die niedrigsten wirklichen Kosten für eine gegebene Sachmaßnahme aufweisen, sofern die dort gelagerten Mengen mindestens 33 % der Gesamtlagermenge des entsprechenden Erzeugnisses ausmachen. Ist dies nicht der Fall, so werden die wirklichen Kosten weiterer Mitgliedstaaten in die Gewichtung einbezogen, bis der Satz von 33 % erreicht ist.

Die wirklichen Kosten werden mit den Mengen gewichtet, die in den ausgewählten Mitgliedstaaten gelagert sind.

Wird für ein gegebenes Erzeugnis nur von einem oder von zwei Mitgliedstaaten die öffentliche Lagerhaltung durchgeführt, so werden die Pauschbeträge für dieses Erzeugnis anhand der festgestellten wirklichen Kosten ermittelt. Allerdings können hierbei auch kommerzielle Tarife für die Lagerung der gleichen Erzeugnisse in den gleichen Mitgliedstaaten mit einbezogen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.