Artikel 1a VO (EWG) 89/1643
Die Pauschbeträge werden mit dem am ersten Tag des Rechnungsjahres der Abteilung Garantie des EAGFL und für die Ausgaben der öffentlichen Lagerhaltung gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet.
Für das Rechnungsjahr 1991 ist jedoch der am 17. Dezember 1990 gültige landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden.
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