Artikel 1 VO (EWG) 89/1643
Die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 genannten Pauschbeträge werden auf der Grundlage des gewichteten Mittels der während einer Referenzperiode in mindestens vier Mitgliedstaaten festgestellten wirklichen Kosten für die im Anhang genannten Sachmaßnahmen ermittelt.
Der vor dieser Festsetzung liegende Jahreszeitraum stellt die Referenzperiode dar.
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