Präambel VO (EWG) 89/1643

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 787/89(2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 sieht vor, daß die Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls die Verarbeitung von Interventionserzeugnissen mit Hilfe von für die Gemeinschaft einheitlichen Pauschbeträgen finanziert werden.

Die den Sachmaßnahmen zugrunde liegenden Arbeitsvorgänge wurden kürzlich überprüft. Es hat sich als notwendig erwiesen, diese zu definieren, damit sie vollständig bei der Berechnung der Pauschbeträge erfaßt werden können.

Angesichts der Unterschiede, welche die für die Sachmaßnahmen festgestellten echten Kosten in den einzelnen Mitgliedstaaten immer noch aufweisen, muß eine neue Gewichtungsregel für diese Kosten festgelegt werden, die gleichzeitig die höchsten Einzelkosten ausschließt und die einen Anreiz zu einer wirtschaftlicheren Verwaltung gibt.

Die Berechnungsmethode für die Pauschbeträge muß deshalb dieser neuen Gewichtung angepaßt werden.

Der Verwaltungsausschuß des EAGFL hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 1.

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