Artikel 2 VO (EWG) 89/2136
Als Sardinenkonserven vermarktet und gemäß Artikel 7 bezeichnet werden dürfen ausschließlich Erzeugnisse, die die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
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sie müssen unter die KN-Codes 16041311, 16041319 und ex16042050 fallen;
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sie müssen ausschließlich aus Fischen der Art „sardina pilchardus Walbaum” zubereitet worden sein;
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sie müssen mit geeigneten Aufgußflüssigkeiten in luftdicht verschlossene Behältnisse abgefüllt worden sein;
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sie müssen mittels einer angemessenen Behandlung sterilisiert worden sein.
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