Artikel 3 VO (EWG) 89/2136

In dem für eine zufriedenstellende Handelsaufmachung der Erzeugnisse erforderlichen Masse müssen Kopf, Kiemen, Schwanzflosse, Eingeweide ohne Rogen, Milch und Nieren sowie, je nach Aufmachungsart, Mittelgräte und Haut der Fische ordnungsgemäß entfernt werden.

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