Artikel 4 VO (EWG) 89/2136

Die in Konserven gefüllten Sardinen können in einer der nachstehenden Aufmachungsformen in den Verkehr gebracht werden:

1.
Sardinen: Grunderzeugnis; Kopf, Kiemen, Schwanzflosse und Eingeweide wurden ordnungsgemäß entfernt. Der Kopf wird in Höhe der Kiemen senkrecht zur Mittelgräte abgetrennt.
2.
Sardinen ohne Gräten: gegenüber dem Grunderzeugnis nach Nummer 1 zusätzlich Entfernen der Mittelgräte.
3.
Sardinen ohne Haut und Gräten: gegenüber dem Grunderzeugnis nach Nummer 1 zusätzlich Entfernen der Mittelgräte und der Haut.
4.
Sardinenfilets: durch parallelen Schnitt entlang der Mittelgräte über die ganze Länge oder nur einen Teil der Länge abgelöstes Muskelfleisch, nach Entfernen der Mittelgräte, der Flossen und der Bauchwand. Filets können mit oder ohne Haut angeboten werden.
5.
Sardinenstücke: an den Kopf angrenzende Teile des Fischrumpfes, mit einer Länge von mindestens 3 cm, aus dem Grunderzeugnis nach Nummer 1 durch Schnitte senkrecht zur Mittelgräte erhalten.
6.
Jede andere Form der Aufmachung, sofern sich diese deutlich von den unter Nummern 1 bis 5 beschriebenen Aufmachungsformen unterscheidet.

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