Artikel 5 VO (EWG) 89/2136
Für die Verkaufsbezeichnung nach Artikel 7 unterscheidet man die nachstehenden Aufgüsse, mit oder ohne weitere Zutaten:
- 1.
- Olivenöl;
- 2.
- sonstige raffinierte Pflanzenöle, einschließlich Oliventresteröl, rein oder als Mischung;
- 3.
- Tomatensoße;
- 4.
- eigener Saft (beim Garen gebildete Flüssigkeit), Salzlösung oder Wasser;
- 5.
- Marinade mit oder ohne Wein;
- 6.
- jede andere Aufgußflüssigkeit, sofern sie sich deutlich von den unter den Nummern 1 bis 5 beschriebenen Aufgüssen unterscheidet.
Diese Aufgüsse können miteinander gemischt werden; eine Mischung von Olivenöl mit anderen Ölen ist jedoch nicht zulässig.
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