Artikel 5 VO (EWG) 89/2136

Für die Verkaufsbezeichnung nach Artikel 7 unterscheidet man die nachstehenden Aufgüsse, mit oder ohne weitere Zutaten:

1.
Olivenöl;
2.
sonstige raffinierte Pflanzenöle, einschließlich Oliventresteröl, rein oder als Mischung;
3.
Tomatensoße;
4.
eigener Saft (beim Garen gebildete Flüssigkeit), Salzlösung oder Wasser;
5.
Marinade mit oder ohne Wein;
6.
jede andere Aufgußflüssigkeit, sofern sie sich deutlich von den unter den Nummern 1 bis 5 beschriebenen Aufgüssen unterscheidet.

Diese Aufgüsse können miteinander gemischt werden; eine Mischung von Olivenöl mit anderen Ölen ist jedoch nicht zulässig.

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