Artikel 6 VO (EWG) 89/2136

(1) Nach der Behandlung zur Sterilisierung müssen die Erzeugnisse in dem Behältnis die nachstehenden Mindestkriterien erfüllen:

a)
Für Sardinen oder Sardinenteile gilt in bezug auf die in Artikel 4 Nummern 1 bis 5 beschriebenen Aufmachungsformen folgendes:

Sie müssen von weitgehend einheitlicher Größe sein und sich gleichmäßig auf das Behältnis verteilen;

sie müssen sich problemlos voneinander trennen lassen;

sie dürfen keine größeren Risse der Bauchwand aufweisen;

sie dürfen keine Risse im Fleisch aufweisen;

sie dürfen mit Ausnahme geringfügiger Spuren keine Gelbfärbung des Gewebes aufweisen;

das Fleisch muß von normaler Konsistenz sein. Es darf weder übermäßig faserig noch übermäßig weich oder schwammig sein;

das Fleisch muß von heller oder rosiger Farbe sein und darf mit Ausnahme geringfügiger Spuren keine Rotfärbung entlang der Mittelgräte aufweisen.

b)
Die Aufgußflüssigkeiten müssen eine für ihre Bezeichnung und die verwendeten Zutaten charakteristische Farbe und Konsistenz aufweisen. Zugesetztes Öl darf keine wässerigen Absonderungen in einer Höhe von mehr als 8 v. H. des Nettogewichts enthalten.
c)
Sie müssen den für die Art „sardina pilchardus Walbaum” und die zugesetzte Flüssigkeit typischen Geruch und Geschmack bewahren und dürfen keinen unangenehmen Geruch oder Geschmack haben, insbesondere nicht bitter, oxidiert oder ranzig schmecken.
d)
Sie müssen frei von Fremdkörpern sein.
e)
Bei Erzeugnissen mit Gräten muß sich die Mittelgräte leicht vom Fleisch lösen und zerdrücken lassen.
f)
Erzeugnisse ohne Haut oder ohne Gräten dürfen keine größeren Reste von Haut bzw. Gräten aufweisen.

(2) Das Behältnis darf keine äußeren Anzeichen von Oxidierung oder Verformungen aufweisen, die einer zufriedenstellenden Handelsaufmachung abträglich sind.

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