Artikel 7 VO (EWG) 89/2136

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien 79/112/EWG und 76/211/EWG bestimmt sich die Verkehrsbezeichnung auf den fertig verpackten Sardinenkonserven nach dem Verhältnis zwischen dem Sardinengewicht in dem Behältnis nach Sterilisierung und dem Nettogewicht, ausgedrückt in Gramm, wie folgt:

a)
Für die in Artikel 4 Nummern 1 bis 5 beschriebenen Aufmachungsformen entspricht dieses Verhältnis mindestens den nachstehenden Werten:

70 v. H., wenn die in Artikel 5 Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Aufgußflüssigkeiten verwendet werden;

65 v. H., wenn die in Artikel 5 Nummer 3 genannte Aufgußflüssigkeit verwendet wird;

50 v. H., wenn die in Artikel 5 Nummer 6 genannten Aufgußflüssigkeiten verwendet werden.

Sind diese Werte eingehalten, so bestimmt sich die Verkehrsbezeichnung nach der Aufmachungsform der Sardinen entsprechend der Aufzählung in Artikel 4. Die zugesetzten Aufgußflüssigkeiten sind als Bestandteil der Verkehrsbezeichnung mit anzugeben.

Bei Konserven mit Ölzusatz wird der Zusatz wie folgt bezeichnet:

„in Olivenöl” , wenn dieses Öl verwendet wurde,

oder

„in Pflanzenöl” , wenn andere raffinierte Pflanzenöle, einschließlich Oliventresteröl, oder ihre Mischungen verwendet wurden,

oder

„in … öl” , d. h. unter Angabe seiner Beschaffenheit.

b)
Für die in Artikel 4 Nummer 6 genannten Aufmachungsformen muß dieses Verhältnis mindestens 35 v. H. entsprechen.
c)
Bei anderen als den unter Buchstabe a) genannten Zubereitungen muß die Verkehrsbezeichnung die Besonderheit der Fischzubereitung nennen.

Abweichend von Artikel 2 zweiter Gedankenstrich und von Buchstabe b) des vorliegenden Artikels können die Zubereitungen aus Sardinenfleisch, bei dem die muskuläre Struktur aufgelöst ist, das auf dieselbe Weise behandelte Fleisch anderer Fische enthalten, sofern der Anteil an Sardinen mindestens 25 v. H. beträgt.

d)
Die in diesem Artikel festgelegte Verkehrsbezeichnung ist den in Artikel 2 genannten Erzeugnissen vorbehalten.

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