Artikel 7a VO (EWG) 89/2136

(1) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG dürfen sardinenartige Erzeugnisse in Konserven in der Gemeinschaft unter einer Handelsbezeichnung vermarktet werden, die das Wort „Sardinen” zusammen mit dem wissenschaftlichen Namen der Art und dem geografischen Gebiet, in dem die Art gefangen wurde, umfasst.

(2) Wird die Handelsbezeichnung nach Absatz 1 auf dem Behältnis eines sardinenartigen Erzeugnisses vermerkt, so muss dies klar und deutlich geschehen.

(3) Der wissenschaftliche Name umfasst in jedem Fall die lateinischen Bezeichnungen der Gattung und der Art.

(4) Das geografische Gebiet ist durch einen der in der ersten Spalte im Anhang aufgeführten Namen unter Berücksichtigung der entsprechenden Gebietsidentifizierung in der zweiten Spalte im Anhang anzugeben.

(5) Unter einer bestimmten Handelsbezeichnung wird nur eine bestimmte Art vermarktet.

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