Artikel 8 VO (EWG) 89/2136

Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 Durchführungsmaßnahmen zur vorliegenden Verordnung, soweit erforderlich, und legt unter anderem die Stichprobenprüfung zur Bewertung der Übereinstimmung der Warenpartien mit den Vorschriften dieser Verordnung fest.

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