Artikel 3 VO (EWG) 89/2319

(1) Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft werden in einer der Angebotsformen gemäß Absatz 2 hergestellt.

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten hierbei folgende Angebotsformen:

a)
„ganze Früchte” : die ganze Frucht mit Kerngehäuse, mit oder ohne Stiel;
b)
„Hälften” : die vom Kerngehäuse befreiten, in zwei ungefähr gleich große Teile geschnittenen Früchte;
c)
„Viertel” : die vom Kerngehäuse befreiten, in vier ungefähr gleich große Teile geschnittenen Früchte;
d)
„Scheiben” : die vom Kerngehäuse befreiten, in mehr als vier keilförmige Teile geschnittenen Früchte;
e)
„Würfel” : die vom Kerngehäuse befreiten, in akkurate Würfel geschnittenen Früchte.

(3) Jedes Behältnis darf nur Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft ein und derselben Angebotsform enthalten, wobei die Früchte bzw. die Fruchtteile praktisch einheitlich groß sein müssen. Das Behältnis darf keine andere Fruchtart enthalten.

(4) Birnen in Konserven müssen die für die Sorte Williams oder Rocha typische Farbe aufweisen. Eine leichte Rosafärbung gilt dabei nicht als Fehler. Die Farbe von Birnen in Konserven mit besonderen Zutaten gilt als typisch, wenn aufgrund dieser Zutaten keine anomale Verfärbung vorliegt.

(5) Birnen in Siurp und/oder natürlichem Fruchtsaft müssen frei von Fremdstoffen nichtpflanzlichen Ursprungs sowie frei von Fremdgeschmack und -geruch sein. Die Frucht muß fleischig sein und darf einen unterschiedlichen Reifegrad besitzen, jedoch weder zu weich noch zu fest sein.

(6) Birnen in Konserven müssen praktisch frei sein von

a)
pflanzlichen Fremdstoffen,
b)
Schalen,
c)
fleckigen Einheiten.

Ganze Früchte, Hälften und Viertel müssen praktisch frei von mechanisch beschädigten Einheiten sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.