Artikel 4 VO (EWG) 89/2319

(1) Früchte oder Fruchtteile gelten als praktisch einheitlich groß, wenn in einem Behältnis das Gewicht der größten Einheit höchstens das Doppelte des Gewichts der kleinsten Einheit beträgt.

Befinden sich weniger als 20 Einheiten in einem Behältnis, so kann eine Einheit unberücksichtigt bleiben. Bei der Bestimmung der größten und der kleinsten Einheit werden zerfallene Einheiten nicht berücksichtigt.

(2) Die Vorschriften des Artikels 3 Absatz 6 gelten für Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft als erfüllt, wenn folgende Toleranzwerte nicht überschritten werden:

Angebotsform
Ganze Früchte, Hälften und Viertel Sonstige
Fleckige Einheiten 15 % der Anzahl 1,5 kg
Mechanisch beschädigte Einheiten 10 % der Anzahl nicht anwendbar
Schalen 100 cm2 der Gesamtfläche 100 cm2 der Gesamtfläche
Pflanzliche Fremdstoffe:
Kerngehäuse
10 Einheiten 10 Einheiten
lose Birnenkerne
80 Stück 80 Stück
sonstige Substanzen, einschließlich Stücke abgelöster Kerngehäuse
60 Stück 60 Stück

Die zulässigen Toleranzwerte, die nicht in Prozent der Anzahl festgelegt sind, verstehen sich je 10 Kilogramm Abtropfgewicht.

Bei „ganzen Früchten” gelten die Kerngehäuse nicht als Fehler.

(3) Im Sinne von Absatz 2 sind

a)
„fleckige Einheiten” : Früchte mit Verfärbungen an der Oberfläche oder Flecken, die sich von der Gesamtfarbe deutlich abheben und auch in das Fruchtfleisch eingedrungen sein können, namentlich Druckstellen, Schorf und dunkle Flecken;
b)
„mechanisch beschädigte Einheiten” : Einheiten, die in mehrere Teile zerfallen sind; entsprechen diese Einzelteile zusammen einer ganzen Einheit, so gelten sie als volle Einheit; ferner Einheiten, die übermäßig abgeschält worden sind und erhebliche Mängel an der Oberfläche aufweisen, die das Aussehen wesentlich beeinträchtigen;
c)
„Schalen” : sowohl die unmittelbar am Birnenfleisch haftenden Schalen als auch lose im Behältnis vorhandene Schalenteile;
d)
„pflanzliche Fremdstoffe” : pflanzliche Stoffe, die nicht zur Frucht selbst gehören oder die Bestandteil der frischen Frucht waren und während der Verarbeitung hätten entfernt werden müssen, namentlich Kerngehäuse, Birnenkerne, Stengel und Blätter sowie Teile davon. Schalen fallen jedoch nicht darunter;
e)
„Kerngehäuse” : die Kernkammer oder Teile davon, auch der Frucht nicht anhaftend, mit oder ohne Kerne. Teile eines Kerngehäuses gelten als eine Einheit, wenn alle Teile zusammengenommen ungefähr die Hälfte eines Kerngehäuses ausmachen;
f)
„lose Birnenkerne” : Kerne, die sich nicht im Kerngehäuse, sondern lose im Behältnis befinden.

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