Artikel 5 VO (EWG) 89/2319

(1) Birnen und Sirup und/oder natürlicher Fruchtsaft müssen mindestens 90 % des Behältnisvolumens ausmachen.

(2) Das Abtropfgewicht der Früchte muß im Schnitt mindestens folgendem Anteil des Behältnisvolumens (in Gramm) entsprechen:

Angebotsform Behältnisse mit einem Nennvolumen von
425 ml oder mehr weniger als 425 ml
Ganze Früchte 50 46
Hälften 54 46
Viertel 56 46
Scheiben 56 46
Würfel 56 50

(3) Sind Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft in Glasbehältnissen abgefüllt, so ist das Behältnisvolumen vor Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze um 20 ml zu reduzieren.

(4) Auf jedem Behältnis muß das Datum der Herstellung sowie der Verarbeiter angegeben sein. Die Angaben, die eine Codeform haben können, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu genehmigen, in dem die Herstellung stattfindet. Diese Behörden dürfen zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften erlassen.

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