Artikel 6 VO (EWG) 89/2319
Der Verarbeiter muß während des Verarbeitungszeitraums täglich und in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft den Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe entsprechen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind schriftlich festzuhalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.