Artikel 6 VO (EWG) 89/2319

Der Verarbeiter muß während des Verarbeitungszeitraums täglich und in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft den Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe entsprechen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind schriftlich festzuhalten.

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