Artikel 12 VO (EWG) 89/2692
Hat der Bieter das Subventionsdokument nach Artikel 13 Absatz 1 innerhalb der vorgeschriebenen Fristen beantragt, so wird es für die ihm zugeschlagenen Mengen erteilt. Die vorgeschriebenen Fristen können im Falle höherer Gewalt verlängert werden.
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