Artikel 13 VO (EWG) 89/2692

(1) Die Subvention wird nur gegen Vorlage eines Dokuments - nachstehend „Subventionsdokument” genannt - gewährt.

Das Subventionsdokument gilt in der ganzen Gemeinschaft. Es wird jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft auf Antrag erteilt. Die Erteilung dieses Dokuments hängt von der Leistung einer Sicherheit für die Einhaltung der Verpflichtung ab, die Lieferung nach Réunion während der Gültigkeitsdauer des Subventionsdokuments durchzuführen.

Die Einhaltung dieser Verpflichtung gilt als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(2) Nachstehende Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gelten für das Subventionsdokument entsprechend:

Artikel 9, 10 und 11,

Artikel 13 bis 16,

Artikel 18,

Artikel 20 und 21 Absatz 1,

Artikel 24 bis 28,

Artikel 36, 37 und 38.

(3) Liegt die gelieferte Menge um höchstens 7 v. H. unter der in dem Subventionsdokument angegebenen Menge, so gilt die Lieferungsverpflichtung als eingehalten. Übersteigt die gelieferte Menge um höchstens 5 v. H. die im Subventionsdokument angegebene Menge, so gilt sie als aufgrund des Dokuments geliefert.

(4) Die Subventionsdokumente werden in mindestens zwei Exemplaren erstellt, von denen das erste, das als „Exemplar für den Inhaber” bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, unverzüglich dem Antragsteller ausgehändigt wird und das zweite, das als „Exemplar für die erteilende Stelle” bezeichnet wird und die Nummer 2 trägt, bei der erteilenden Stelle verbleibt. Das Exemplar Nr. 1 des Subventionsdokuments wird der Stelle vorgelegt, die die Erklärung zur Lieferung nach Réunion annimmt. Nach Verbuchung und Bestätigung durch die vorgenannte Stelle wird das Exemplar Nr. 1 des Subventionsdokuments dem Beteiligten zurückgegeben.

(5) Der Nachweis der Lieferung wird durch Vorlage des Exemplars Nr. 1 des Subventionsdokuments und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 des oder der Auszüge der gemäß Absatz 4 bestätigten Subventionsdokumente erbracht.

(6) Vorbehaltlich der Artikel 36 und 37 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 verfällt die Sicherheit bei Nichteinhaltung der Lieferungsverpflichtung für eine Menge entsprechend dem Unterschied zwischen:

a)
93 % der in dem Subventionsdokument angegebenen Nettomenge und
b)
der tatsächlich gelieferten Nettomenge.

Beträgt die gelieferte Menge weniger als 7 % der in dem Subventionsdokument angegebenen Nettomenge, so verfällt die Sicherheit vollständig. Beträgt der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit für ein Subventionsdokument weniger als 5 ECU, so kann der Mitgliedstaat die ganze Sicherheit freigeben. Unter der Voraussetzung, daß der Nachweis der Lieferung von mindestens 7 v. H. der in dem Subventionsdokument angegebenen Nettomenge erbracht worden ist, können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Inhabers des Dokuments die Sicherheit für die Teilmengen freigeben, für die der Nachweis nach Absatz 5 erbracht ist.

Wird der Nachweis gemäß Absatz 5 außer infolge von höherer Gewalt nicht innerhalb sechs Monaten nach dem Tag der Annahme der Erklärung zur Lieferung erbracht, so verfällt die Sicherheit.

(7) Der Antrag für das Subventionsdokument sowie das Dokument selbst enthalten in Feld 20 und 22 in roter Schrift oder rot unterstrichen eine der in Anhang I Buchstabe A bzw. B genannten Angaben.

Die Überschrift der Ausfuhrlizenz bzw. der Vorausfestsetzungsbescheinigung sowie das Feld 21 werden rot durchgestrichen.

(8) Das Subventionsdokument gilt ab dem Tag seiner Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bis zum Ende des vierten darauffolgenden Monats.

(9) Die in Absatz 1 genannte Sicherheit beträgt 30 ECU je Tonne.

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