Artikel 14 VO (EWG) 89/2692

(1) Um die Subvention in Anspruch nehmen zu können, muß der Antragsteller insbesondere

seine Absicht auf Inanspruchnahme der Subvention bei der Annahme der Erklärung zur Lieferung nach Réunion bekundet haben,

den Nachweis erbringen, daß das betreffende Erzeugnis in Réunion binnen zwölf Monaten ab Annahme der Erklärung zur Lieferung in den freien Verkehr überführt wurde.

(2) Der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Nachweis wird durch Vorlage des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 genannten Kontrollexemplars T 5 erbracht.

Unter den besonderen Angaben des Kontrollexemplars sind auszufüllen:

a)
die Felder 33 und 103;
b)
das Feld 104, wobei ein entsprechender Vermerk gemacht und eine der in Anhang II genannten Angaben eingetragen wird;
c)
das Feld 106, wobei ein entsprechender Vermerk gemacht und eine der in Anhang III genannten Angaben eingetragen wird.

Die zuständige Zollstelle von Réunion füllt das Feld J „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung” bei der Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr aus.

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