Artikel 14 VO (EWG) 89/2692
(1) Um die Subvention in Anspruch nehmen zu können, muß der Antragsteller insbesondere
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seine Absicht auf Inanspruchnahme der Subvention bei der Annahme der Erklärung zur Lieferung nach Réunion bekundet haben,
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den Nachweis erbringen, daß das betreffende Erzeugnis in Réunion binnen zwölf Monaten ab Annahme der Erklärung zur Lieferung in den freien Verkehr überführt wurde.
(2) Der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Nachweis wird durch Vorlage des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 genannten Kontrollexemplars T 5 erbracht.
Unter den besonderen Angaben des Kontrollexemplars sind auszufüllen:
- a)
- die Felder 33 und 103;
- b)
- das Feld 104, wobei ein entsprechender Vermerk gemacht und eine der in Anhang II genannten Angaben eingetragen wird;
- c)
- das Feld 106, wobei ein entsprechender Vermerk gemacht und eine der in Anhang III genannten Angaben eingetragen wird.
Die zuständige Zollstelle von Réunion füllt das Feld J „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung” bei der Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr aus.
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