Artikel 15 VO (EWG) 89/2692
(1) Die Subvention wird nur für Erzeugnisse von gesunder und handelsüblicher Qualität gewährt.
Sind die qualitativen Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 bei der Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr auf Réunion nicht erfüllt, so wird in dem in Artikel 14 genannten Kontrollexemplar in Feld J unter „Bemerkungen” eine der in Anhang IV aufgeführten Angaben eingetragen.
(2) Die Subvention wird lediglich für Erzeugnisse gewährt, die unter Ausschluß aller anderen Erzeugnisse mindestens 95 v. H. des Erzeugnisses enthalten, für das die Subvention beantragt wurde.
Enthält das gelieferte Erzeugnis jedoch Bruchreis des KN-Code 10064000, so wird die Subvention mit folgenden Kürzungen gewährt:
Anteil Bruchreis (v. H.) | Kürzung der Subvention um (v. H.) |
---|---|
über 0 bis 5 |
0 |
über 5 bis 10 |
4 |
über 10 bis 15 |
6 |
über 15 bis 20 |
8 |
über 20 bis 30 |
15 |
über 30 bis 40 |
30 |
Die Subvention wird nur auf schriftlichen Antrag des Interessenten von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Erklärung zur Lieferung nach Réunion angenommen wurde. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck ein besonderes Formular vorsehen.
Die Unterlagen für die Zahlung der Subvention sind - außer bei höherer Gewalt - innerhalb einer Ausschlußfrist von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Lieferungserklärung einzureichen.
(3) Ist ein Kontrollexemplar T 5 innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung nicht an die Abgangszollstelle oder an die Zentralstelle zurückgesandt worden, ohne daß den Antragsteller ein Verschulden trifft, so kann dieser bei den zuständigen Behörden unter Angabe von Gründen und unter Vorlage entsprechender Belege den Antrag stellen, daß diese Belege als gleichwertig anerkannt werden. Diese Belege müssen eine Bestätigung der Zollstelle, bei der die Erzeugnisse zum freien Verkehr angemeldet wurden, dahingehend enthalten, daß die vorgesehene Überführung in den freien Verkehr erfolgt ist.
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