Artikel 16 VO (EWG) 89/2692

(1) Auf Antrag des Lieferers zahlen die Mitgliedstaten nach Annahme der Erklärung zur Lieferung der Erzeugnisse nach Réunion den Subventionsbetrag ganz oder teilweise als Vorschuß, sofern für die etwaige Rückzahlung des gezahlten Betrags zuzüglich 15 v. H. Sicherheit geleistet wird. Die Mitgliedstaaten können die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein Vorschuß für einen Teil der Subvention beantragt werden kann.

(2) Ist der Vorschuß höher als der für die betreffende Lieferung tatsächlich zu zahlende Betrag, so hat der Lieferer die Differenz zuzüglich 15 v. H. zurückzuzahlen.

Können jedoch infolge höherer Gewalt die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden, so wird der Zuschlag von 15 v. H. nicht mehr zurückgefordert.

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