Artikel 17 VO (EWG) 89/2692

Bei den Erzeugnissen, die gemäß Artikel 14 Absatz 2 letzter Unterabsatz

entweder gemäß Artikel 11a Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76

oder mit dem in Artikel 14 genannten Kontrollexemplar

auf Réunion in den freien Verkehr gebracht worden sind, treffen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um sicherzustellen, daß

a)
die Kontrolle nach Artikel 15 Absatz 1 von den Zollbehörden auf Réunion vorgenommen wird,
b)
die in Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Erzeugnisse aus Réunion weder in ein Drittland wiederausgeführt werden noch in einen anderen Teil der Gemeinschaft erneut geliefert werden können, außer wenn der Nachweis erbracht wird, daß die entsprechende Subvention zurückgezahlt oder die normale Abschöpfung nach Artikel 11 der genannten Verordnung erhoben wurde.

Diese Maßnahmen umfassen insbesondere unangekündigte Warenkontrollen.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die getroffenen Maßnahmen und die Bestimmungen nach Einziehung zu Unrecht gezahlter Subventionen und nicht erhobener Abschöpfungen mit.

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