Artikel 18 VO (EWG) 89/2692
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit:
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täglich die Erzeugnismengen, für die Subventionsdokumente gemäß Artikel 13 beantragt worden sind, aufgeteilt nach Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur;
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monatlich die Erzeugnismengen, für die Anträge auf Zahlung der Subvention nach Artikel 11a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 gestellt worden sind, aufgeteilt nach Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Frankreich teilt der Kommission monatlich die gemäß Artikel 11a Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 auf Réunion im Vormonat in den freien Verkehr gebrachten Erzeugnismengen mit, aufgeteilt nach Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur.
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