Artikel 9 VO (EWG) 89/2692

(1) Aufgrund der eingereichten Angebote beschließt die Kommission im Verfahren nach Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1478/76, eine Höchstsubvention festzusetzen, wobei insbesondere die Kriterien in den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung berücksichtigt werden, oder gegebenenfalls keinen Zuschlag zu erteilen.

(2) Wird eine Höchstsubvention festgesetzt, so erhalten den Zuschlag die Personen, deren Angebot der festgesetzten Höhe der Subvention entspricht oder darunter liegt.

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