Artikel 8 VO (EWG) 89/2692

(1) Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Die anwesenden Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Die Angebote werden ohne Angabe des Bieters unverzüglich der Kommission mitgeteilt.

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