Artikel 7 VO (EWG) 89/2692

(1) Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung durch Einreichung schriftlicher Angebote gegen Empfangsbescheinigung bzw. mittels eingeschriebenen Briefes oder Fernübermittlung an die zuständige Stelle.

(2) Im Angebot sind anzugeben:

a)
Bezeichnung der Ausschreibung,
b)
Name und Anschrift des Bieters,
c)
Art und Menge der zu liefernden Erzeugnisse,
d)
Betrag der gebotenen Subvention je Tonne in Ecu.

(3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
vor Ablauf der Angebotsfrist der Nachweis erbracht wurde, daß der Bieter die bei Eröffnung der Ausschreibung festgesetzte Ausschreibungssicherheit geleistet hat;
b)
ihm eine schriftliche Verpflichtungserklärung beigefügt ist, für die zugeschlagene Menge spätestens zwei Tage nach Empfang der in Artikel 10 genannten Benachrichtigung die Erteilung des Dokuments gemäß Artikel 13 Absatz 1 mit Vorausfestsetzung der Subvention in Höhe des Angebots zu beantragen.

(4) Angebote, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen oder andere als in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Bedingungen enthalten, werden nicht berücksichtigt.

(5) Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(1) findet keine Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

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