Artikel 6 VO (EWG) 89/2692

(1) Für die Festsetzung der Subvention im Wege der Ausschreibung gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts.

(2) Die Eröffnung der Ausschreibung wird im Verfahren nach Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 beschlossen und bestimmt die Bedingungen der Ausschreibung. Die Ausschreibungsbedingungen müssen gleichen Zugang für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen gewährleisten. Sie können insbesondere eine besondere Gültigkeitsdauer für das im Rahmen der Ausschreibung zu erteilende Subventionsdokument nach Artikel 13 vorsehen.

(3) Bei der Eröffnung der Ausschreibung veröffentlicht die Kommission eine Ausschreibungsbekanntmachung. Diese nennt insbesondere die verschiedenen Termine für die Angebote sowie die für deren Entgegennahme zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten. Ferner kann die zuschlagsfähige Gesamtmenge angegeben werden. Zwischen der Veröffentlichung der Bekanntmachung und dem ersten Angebotstermin muß eine Frist von mindestens zehn Tagen eingehalten werden. Außerdem wird der letzte Angebotstermin angegeben.

(4) Die Eröffnung der Ausschreibung nach Absatz 2 und die Ausschreibungsbekanntmachung nach Absatz 3 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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