Artikel 5 VO (EWG) 89/2692
(1) Die Umrechnung der Subvention in Landeswährung erfolgt mittels des in der Verordnung (EWG) Nr. 3294/86 festgesetzten besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses.
(2) Der für die Umrechnung der Subvention in Landeswährung maßgebende Zeitpunkt ist
- —
-
im Fall der Vorausfestsetzung der Subvention der Tag der Einreichung des Antrags auf Vorausfestsetzung;
- —
-
im Fall der Vorausfestsetzung im Wege der Ausschreibung der letzte Tag der Angebotsfrist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.