Artikel 5 VO (EWG) 89/2692

(1) Die Umrechnung der Subvention in Landeswährung erfolgt mittels des in der Verordnung (EWG) Nr. 3294/86 festgesetzten besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses.

(2) Der für die Umrechnung der Subvention in Landeswährung maßgebende Zeitpunkt ist

im Fall der Vorausfestsetzung der Subvention der Tag der Einreichung des Antrags auf Vorausfestsetzung;

im Fall der Vorausfestsetzung im Wege der Ausschreibung der letzte Tag der Angebotsfrist.

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