Artikel 4 VO (EWG) 89/2692
(1) Maßgebend für die Höhe der Subvention des betreffenden Erzeugnisses ist der Tag der Annahme der Erklärung zur Lieferung nach Réunion.
(2) Geht die Gültigkeitsdauer des Subventionsdokuments gemäß Artikel 13 über das Ende des Wirtschaftsjahres hinaus und erfolgt die Lieferung während des darauf folgenden Wirtschaftsjahres, so wird der aus dem Verfahren gemäß Artikel 9 resultierende Subventionsbetrag gegebenenfalls durch Abzug der Differenz zwischen dem Interventionspreis für Rohreis des alten und demjenigen des neuen Wirtschaftsjahres — ohne monatlichen Aufschlag — berichtigt.
(3) Die Berichtigung gemäß Absatz 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Umrechnungssätze gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 467/67/EWG. Ist der aus dieser Berichtigung resultierende Betrag kleiner als Null, so wird der Betrag Null gleichgesetzt.
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