Artikel 3 VO (EWG) 89/2692

Die Höhe der Subventionen wird nach folgenden besonderen Kriterien festgesetzt:

a)
Notierungen und Preise der Erzeugnisse auf den repräsentativen Ausfuhrmärkten der Gemeinschaft,
b)
günstigste Notierungen bzw. Preise der Ausfuhrdrittländer auf dem Weltmarkt,
c)
günstigste Vermarktungs- und Transportkosten von den Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen in Richtung Réunion,
d)
erforderlichenfalls Transportkosten bis Réunion.

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