Artikel 3 VO (EWG) 89/3164

(1) Der Beihilfeantrag gemäß Artikel 2 muß folgende Angaben enthalten :

a)
die Anbaufläche, auf der die Hanfsaaten geerntet wurden ;
b)
wurde das Entkörnen durch den Antragsteller vorgenommen, die Menge der geernteten Saaten und der Ort ihrer Lagerung oder, wenn sie bereits verkauft und geliefert wurden, Name, Vorname(n) und Anschrift des Käufers sowie die gelieferte Menge ;
c)
wurde das Entkörnen nicht durch den Antragsteller vorgenommen, Ort der Lagerung des Hanfstrohs oder, wenn dieses bereits verkauft und geliefert wurde, Name, Vorname(n) und Anschrift des Käufers sowie die gelieferte Strohmenge.

(2) Enthält der Beihilfeantrag nicht die in Absatz 1 genannten Angaben, muß der Antragsteller diese den zuständigen Behörden innerhalb der Antragsfrist mitteilen.

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