Artikel 2 VO (EWG) 89/3164
(1) Die Beihilfe wird nur gewährt für Anbauflächen,
- a)
- die in vollem Umfang eingesät und abgeerntet wurden und
- b)
- für welche
- —
-
eine Erklärung über die Aussaatflächen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 und
- —
ein Beihilfeantrag gemäß Artikel 8 derselben Verordnung und Artikel 3 dieser Verordnung
vorliegen ;
- c)
- für die unbeschadet von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates(1) gewährt werden kann.
(2) Jeder Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe nur für die auf seinem Hoheitsgebiet geernteten Hanfsaaten.
(3) Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 und Absatz 1, Unterabsatz 2 und Absatz 4 Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3569/92 der Kommission (*) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 sind auf die für Hanfsaaten zu gewahrende Beihilfe anzuwenden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1.
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