Artikel 2 VO (EWG) 89/3164

(1) Die Beihilfe wird nur gewährt für Anbauflächen,

a)
die in vollem Umfang eingesät und abgeerntet wurden und
b)
für welche

eine Erklärung über die Aussaatflächen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 und

ein Beihilfeantrag gemäß Artikel 8 derselben Verordnung und Artikel 3 dieser Verordnung

vorliegen ;

c)
für die unbeschadet von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates(1) gewährt werden kann.

(2) Jeder Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe nur für die auf seinem Hoheitsgebiet geernteten Hanfsaaten.

(3) Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 und Absatz 1, Unterabsatz 2 und Absatz 4 Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3569/92 der Kommission (*) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 sind auf die für Hanfsaaten zu gewahrende Beihilfe anzuwenden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1.

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