Artikel 1 VO (EWG) 89/3164

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Richtertrag der Hanfsaatenertrag je Hektar, der im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres für ein oder mehrere gleichartige Erzeugungsgebiete festgesetzt wurde.

(2) Bei der Festsetzung des Richtertrags werden die Erträge berücksichtigt, die für die sich aus den Stichprobenerhebungen der Mitgliedstaaten ergebende allgemeine Tendenz in den wichtigsten Erzeugungsgebieten repräsentativ sind.

Diese Stichproben erfolgen bei den Erzeugern und erstrecken sich auf einen repräsentativen Prozentsatz der Hanfanbauflächen unter besonderer Berücksichtigung der geographischen Verteilung dieser Anbauflächen.

(3) Gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates(1) werden nach jeder Ernte ein oder mehrere Erzeugungsgebiete unter Berücksichtigung der Faktoren festgelegt, die sich auf die Erzeugungsbedingungen ausgewirkt haben. Zur Bestimmung dieser Gebiete werden insbesondere die Gebiete herangezogen, die für die Ernteflächen repräsentativ sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

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