Präambel VO (EWG) 89/3164
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3698/88 des Rates vom 24. November 1988 über Sondermaßnahmen für Hanfsaaten(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1496/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Hanfsaaten(2) führen die Mitgliedstaaten eine Kontrollregelung ein, die der Prüfung dient, ob die Anbauflächen, deren Hanfsaatenerzeugung Gegenstand eines Beihilfeantrags ist, mit der Fläche, auf der der betreffende Hanf gesät und geerntet worden ist, übereinstimmt und ob die Vorschriften über den Erzeugnisgehalt an rauscherzeugenden Stoffen eingehalten wurden. Zu diesem Zweck muß jeder Erzeuger einen Beihilfeantrag stellen, der die Mindestangaben enthält, welche diese Prüfung ermöglichen sollen. Es sollte vorgesehen werden, daß diese Prüfung insbesondere durch Stichproben vor Ort erfolgt, die sich auf eine ausreichende Zahl von Beihilfeanträgen erstrecken. Zu diesem Zweck sind die Angaben festzulegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission mitzuteilen haben.
Für falsche Erklärungen der Erzeuger sind besondere Vorschriften zu erlassen.
Um die Anwendung der Regelung zu vereinfachen, sollten die Mitgliedstaaten eine Regelung anwenden, die derjenigen vergleichbar ist, die bereits mit der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf(3) eingeführt worden ist.
Für die Auszahlung der Beihilfe sind einheitliche Bestimmungen vorzusehen.
Der auslösende Tatbestand für den Beihilfeanspruch tritt zum Zeitpunkt der Hanferzeugung ein. Es ist jedoch sehr schwierig, das genaue Datum der Erzeugung einer bestimmten Partie festzustellen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß nahezu die gesamte Erzeugung spätestens im August erfolgt. Um eine einheitliche Durchführung der Beihilferegelung zu gewährleisten, empfiehlt es sich daher, bei der Berechnung dieser Beihilfen in Landeswährung den am Ende diese Monats geltenden Umrechnungskurs zugrunde zu legen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 325 vom 29. 11. 1988, S. 2.
- (2)
ABl. Nr. L 148 vom 1. 6. 1989, S. 3.
- (3)
ABl. Nr. L 121 vom 29. 4. 1989, S. 4.
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