Artikel 2 VO (EWG) 89/3537
(1) Der Marktpreis für geschlachtete Schweine eines Mitgliedstaats entspricht dem Durchschnitt der Notierungen für geschlachtete Schweine, die in diesem Mitgliedstaat auf den im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 genannten Märkten oder Notierungszentren festgestellt werden.
(2) Der Preis gemäß Absatz 1 wird anhand der Notierungen festgestellt, die für Schlachtkörper mit einem Gewicht von
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60 bis weniger als 120 kg der Klasse E,
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120 bis weniger als 180 kg der Klasse R ermittelt werden.
Die Gewichtsklassen und ihre etwaige Gewichtung werden vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt. Er setzt die Kommission hierüber in Kenntnis.
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