Artikel 1 VO (EWG) 89/3537

(1) Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine wird auf der Grundlage der den Lieferanten der lebenden Schweine frei Schlachtstätte gezahlten Preise ohne Mehrwertsteuer bestimmt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Preise schließen den Wert der unverarbeiteten Innereien und Abfälle ein und werden auf 100 kg abgekühlte Schweineschlachtkörper bezogen,

in der Schnittführung, der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 genannten Standardangebotsform,

gewogen und eingestuft am Haken des Schlachtbetriebs, wobei das festgestellte Gewicht in das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 umzurechnen ist.

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