Präambel VO (EWG) 89/3537

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die repräsentativen Märkte umfassen nach Ländern die Gesamtheit der Märkte, die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 der Kommission(3) aufgeführt sind.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 muß ein gewogenes Mittel der Preise für geschlachtete Schweine auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellt werden, damit beurteilt werden kann, ob die Marktsituation Interventionsmaßnahmen rechtfertigt.

Zur Feststellung dieses Mittels der Preise für geschlachtete Schweine sind vergleichbare Preise in der Gemeinschaft erforderlich. Zu diesem Zweck ist auf eine einheitliche Schlachtkörperqualität, die der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Standardqualität entspricht, sowie auf eine genau festgelegte Vermarktungsstufe abzustellen. Da geschlachtete Schweine im allgemeinen auf der Stufe der Schlachtstätten vermarktet werden, ist diese Stufe zugrunde zu legen.

Die Preise für geschlachtete Schweine werden nunmehr in der gesamten Gemeinschaft nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für geschlachtete Schweine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates(4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3530/86(5), sowie den in der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission(6) festgelegten diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen festgestellt. Da die Definition der Standardqualität gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1250/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung des Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete Schweine für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990(7) vereinfacht wurde und außerdem die mit der Verordnung (EWG) Nr. 43/81 des Rates(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3553/88(9), erstellte Liste der repräsentativen Schweinefleischmärkte in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 ersetzt wurde, sollten die Vorschriften geändert werden, die die Handelsstufe betreffen, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht.

Aus Gründen der Klarheit sollte eine neue Verordnung erlassen werden, in der alle Vorschriften bezüglich der Handelsstufe, auf die sich das Mittel für geschlachtete Schweine bezieht, zusammengefaßt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2342/86 der Kommission(10), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2847/87(11), ist deshalb aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(3)

ABl. Nr. L 203 vom 15. 7. 1989, S. 23.

(4)

ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 326 vom 21. 11. 1986, S. 8.

(6)

ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 39.

(7)

ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 14.

(8)

ABl. Nr. L 3 vom 1. 1. 1981, S. 15.

(9)

ABl. Nr. L 311 vom 17. 11. 1988, S. 4.

(10)

ABl. Nr. L 203 vom 26. 7. 1986, S. 18.

(11)

ABl. Nr. L 272 vom 25. 9. 1987, S. 12.

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