Artikel 6 VO (EWG) 89/3906
(1) Die Hilfe kann Einfuhrausgaben sowie lokale Ausgaben decken, die zur Verwirklichung der Vorhaben und Programme notwendig sind.
Steuern, Zölle und sonstige Abgaben sowie der Kaufpreis für Grundstücke sind von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.
(2) Die Instandhaltungs- und Betriebsausgaben können für Ausbildungs- und Forschungsprogramme sowie für die übrigen Vorhaben übernommen werden, wobei im letzteren Fall die Übernahme nur in der Anlaufphase und degressiv erfolgen kann.
(3) Bei Kofinanzierungen jedoch werden in jedem Einzelfall die von den übrigen Geldgebern gewählten Verfahren berücksichtigt.
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