Artikel 7 VO (EWG) 89/3906

(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen den Verträgen unterfallenden natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten, aus den Bewerberstaaten sowie aus den Ländern, die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(1) erhalten, zu gleichen Bedingungen offen. In hinreichend begründeten Einzelfällen kann der Auftraggeber natürlichen und juristischen Personen aus Drittländern die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen gestatten.

(2) Die gelieferten Waren müssen ihren Ursprung im Rahmen der Vertragsbestimmungen in den Mitgliedstaaten, in den Bewerberstaaten oder in den Ländern haben, die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 erhalten. In hinreichend begründeten Einzelfällen kann der Auftraggeber Ausnahmen von dieser Bedingung genehmigen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 13.12.2001, S. 3).

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