Artikel 8 VO (EWG) 89/3906

Die Kommission übernimmt die Verwaltung der Hilfe nach dem Verfahren des Artikels 9. Nach demselben Verfahren werden die allgemeinen Leitlinien für die Hilfe und die Sektorenprogramme festgelegt.

Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen übertragen. Den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aufgeführten Einrichtungen können hoheitliche Aufgaben übertragen werden, wenn sie internationale Anerkennung genießen, international anerkannte Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

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