Artikel 9 VO (EWG) 89/3906

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Ausschuss für die Hilfe zur Umgestaltung der Wirtschaft der in Artikel 1 genannten Länder” unterstützt. An den Beratungen des Ausschusses nimmt ein Beobachter der Europäischen Investitionsbank teil, soweit es um sie betreffende Fragen geht.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(1).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf sechs Wochen festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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