Artikel 1 VO (EWG) 89/4060

Diese Verordnung gilt für Kontrollen, welche die Mitgliedstaaten aufgrund von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Straßen- und Binnenschiffsverkehr bei Beförderungen, die von in einem Mitgliedstaat registrierten oder für den Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, vornehmen.

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