Präambel VO (EWG) 89/4060

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Verkehr ist ein wichtiger Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik im Rahmen des Vertrages; diese zielt deshalb darauf ab, den Verkehrsfluß bei verschiedenen Verkehrsmitteln innerhalb der Gemeinschaft zu steigern.

Die Gemeinschaft ist im Begriff, innerhalb eines am 31. Dezember 1992 ablaufenden Zeitraums Vorschriften zur schrittweisen Verwirklichung eines Binnenmarkts, d. h. eines Raumes ohne Binnengrenzen zu erlassen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist.

Nach dem Weißbuch der Kommission soll diese dem Rat einen Vorschlag im Hinblick darauf unterbreiten, daß die sich auf die Verkehrsmittel und die entsprechenden Dokumente erstreckenden Grenzkontrollen und -formalitäten abgeschafft werden.

Nach den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für den Straßen- und Binnenschiffsverkehr nehmen die Mitgliedstaaten Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Genehmigungen und sonstigen Unterlagen vor, denen Fahrzeuge und Schiffe entsprechen müssen; diese Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen sind im allgemeinen weiterhin gerechtfertigt, um Störungen der Verkehrsmarktordnung zu vermeiden und die Sicherheit im Straßen- und im Schiffsverkehr zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten können die vorgenannten Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen nach den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dort planen und vornehmen, wo sie dies wünschen, tun dies in der Praxis aber normalerweise an ihren Grenzen.

Diese Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen können mit der gleichen Wirksamkeit im gesamten Gebiet der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden; der Grenzübertritt darf daher nicht als Vorwand für die Durchführung dieser Maßnahmen dienen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 58 vom 7. 3. 1989, S. 7.

(2)

ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989, S. 55.

(3)

ABl. Nr. C 194 vom 31. 7. 1989, S. 24.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.