Artikel 2 VO (EWG) 89/790
Der in Artikel 14d Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannte Höchstbetrag je Hektar setzt sich im Rahmen eines Zehnjahresplans wie folgt zusammen:
- 1.
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Ein Höchstbetrag von 573,57 ECUjährlich in fünf Jahren für Rodungs-, gefolgt von Neupflanzungs- und/oder Sortenumstellungsmaßnahmen.
Mit diesem Höchstbetrag werden die Arbeiten finanziert, die im Zusammenhang mit den genannten Maßnahmen durchzuführen sind; diese beziehen höchstens 40 % der im Plan ausgewiesenen Gesamtanbaufläche ein, davon höchstens 20 % während der zwei anfänglichen Durchführungsjahre des Plans und höchstens 20 % während der drei folgenden Jahre.
In den übrigen Durchführungsjahren des Plans beträgt der für die Pflanzungs- oder Umstellungsmaßnahmen gezahlte Höchstbetrag 241,50 ECU jährlich.
- 2.
- Ein Höchstbetrag von 241,50 ECU jährlich in zehn Jahren für die Arbeiten, die im Zusammenhang mit den anderen Maßnahmen, die sich auf die restliche Anbaufläche erstrecken dürfen, durchzuführen sind.
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