Artikel 2 VO (EWG) 89/790

Der in Artikel 14d Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannte Höchstbetrag je Hektar setzt sich im Rahmen eines Zehnjahresplans wie folgt zusammen:

1.
Ein Höchstbetrag von 573,57 ECUjährlich in fünf Jahren für Rodungs-, gefolgt von Neupflanzungs- und/oder Sortenumstellungsmaßnahmen.

Mit diesem Höchstbetrag werden die Arbeiten finanziert, die im Zusammenhang mit den genannten Maßnahmen durchzuführen sind; diese beziehen höchstens 40 % der im Plan ausgewiesenen Gesamtanbaufläche ein, davon höchstens 20 % während der zwei anfänglichen Durchführungsjahre des Plans und höchstens 20 % während der drei folgenden Jahre.

In den übrigen Durchführungsjahren des Plans beträgt der für die Pflanzungs- oder Umstellungsmaßnahmen gezahlte Höchstbetrag 241,50 ECU jährlich.

2.
Ein Höchstbetrag von 241,50 ECU jährlich in zehn Jahren für die Arbeiten, die im Zusammenhang mit den anderen Maßnahmen, die sich auf die restliche Anbaufläche erstrecken dürfen, durchzuführen sind.

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