Artikel 1 VO (EWG) 89/790

Die zusätzliche Pauschalbeihilfe für die Gründung von Erzeugerorganisationen für Schalenfrüchte und/oder Johannisbrot gemäß Artikel 14b der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 für die einzelnen von der Erzeugerorganisation während des ersten Wirtschaftsjahres vermarkteten Mengen an Schalenfrüchten und/oder Johannisbrot wird wie folgt festgesetzt:

72,06 ECU/t für die Tranche von weniger als 1000 Tonnen,

84,07 ECU/t für die Tranche von 1000 bis 2000 Tonnen,

90,07 ECU/t für die Tranche über 2000 Tonnen.

Für die Anwendung von Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 gilt folgendes: Verringert sich die Ernte der Erzeugerorganisationen aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen im Produktionsgebiet um mehr als 20 v. H., so berechnet die zuständige Behörde die Beihilfe auf begründeten Antrag der Erzeugerorganisationen nach Maßgabe der Mengen, die von den Erzeugerorganisationen im zweiten Wirtschaftsjahr vermarktet werden, das auf den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Anerkennung folgt.

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