Präambel VO (EWG) 89/790

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 789/89(2), insbesondere auf Artikel 14b Absatz 4 und Artikel 14d Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die zusätzliche Pauschalbeihilfe zur Förderung der Gründung von Erzeugerorganisationen für Schalenfrüchte und/oder Johannisbrot muß so festgesetzt werden, daß unter Berücksichtigung des sehr geringen Prozentsatzes der durch Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung sowie der geringen Größe der bestehenden Organisationen ein wirklicher Anreiz geschaffen wird.

Für die Beihilfe zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung gemäß Artikel 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 muß der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung des Mitgliedstaats und der Gemeinschaft auf einem realistischen Niveau festgesetzt werden, das dem Hauptziel der genetischen und anbaulichen Verbesserung sowie der Fläche der Anpflanzung, die jedes Jahr Gegenstand einer Maßnahme sein können, Rechnung trägt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 91.

(2)

ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 3.

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