Präambel VO (EWG) 89/989
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 20/89(2), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung von Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnlichen Waren, die unter anderem zu den KN-Code 6101, 6102, 6201 und 6202 gehören, festzulegen und besondere Merkmale dieser Kleidungsstücke zu bestimmen.
Diese Waren gehören zu einer Gruppe von Kleidungsstücken die üblicherweise über anderen Kleidungsstücken getragen werden und die gegen schlechtes Wetter schützen sollen.
Ein derartiger Schutz kann von Kleidungsstücken ohne Ärmel oder mit kurzen Ärmeln nicht gewährleistet werden. Es ist daher festzulegen, daß die obengenannten Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnlichen Waren lange Ärmel haben müssen.
Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 4 vom 6.1.1989, S. 19.
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