Artikel 3 VO (EWG) 90/1186
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für die Einhaltung dieser Verordnung zu sorgen und etwaige Verstöße zu ahnden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.