Artikel 2 VO (EWG) 90/1186
Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89(2), die Durchführungsvorschriften zu der vorliegenden Verordnung, insbesondere für
- a)
- das Kennzeichnungssystem nach Artikel 1 Absatz 1;
- b)
-
etwaige Ausnahmen, die
- —
-
gemäß Artikel 5 der Richtlinie 88/409/EWG(3) für Schlachtbetriebe, die ihre Erzeugung nur auf dem lokalen Markt absetzen wollen, vorgesehen sind,
- —
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Mitgliedstaaten auf Antrag für Schlachtbetriebe gewährt werden können, in denen nur eine sehr begrenzte Anzahl von Rindern geschlachtet wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.
- (2)
ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 43.
- (3)
ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 28.
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