Artikel 2 VO (EWG) 90/1186

Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89(2), die Durchführungsvorschriften zu der vorliegenden Verordnung, insbesondere für

a)
das Kennzeichnungssystem nach Artikel 1 Absatz 1;
b)
etwaige Ausnahmen, die

gemäß Artikel 5 der Richtlinie 88/409/EWG(3) für Schlachtbetriebe, die ihre Erzeugung nur auf dem lokalen Markt absetzen wollen, vorgesehen sind,

Mitgliedstaaten auf Antrag für Schlachtbetriebe gewährt werden können, in denen nur eine sehr begrenzte Anzahl von Rindern geschlachtet wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2)

ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 43.

(3)

ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 28.

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